§ 12 – Prüfungsrechte des Sondervermögens

ERPVERWG_2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1)Das Sondervermögen kann unmittelbar oder durch Beauftragte von allen natürlichen oder juristischen Personen, die durch die Wirtschaftsförderung des Sondervermögens finanziell begünstigt worden sind, Auskünfte oder Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere verlangen. Das Gleiche gilt gegenüber den Begünstigten in den Fällen, in denen im Rahmen der Wirtschaftsförderung Sicherheiten bestellt, Bürgschaften oder Gewährleistungen übernommen oder Beteiligungen erworben worden sind.
(2)Das gleiche Recht besteht gegenüber den Banken und sonstigen Institutionen, die bei der Durchführung der Wirtschaftsförderung nach diesem Gesetz für das Sondervermögen tätig geworden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 ERPVERWG_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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