§ 9 – Durchführung der Wirtschaftsförderung

ERPVERWG_2007 · Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

(1)Der Wirtschaftsplan wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach den Regelungen des nach § 6 Abs. 2 geschlossenen Vertrages umgesetzt.
(2)Über Vertragsaufhebungen und -änderungen sowie über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen werden das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen die erforderliche Rahmenvereinbarung treffen.
(3)Verträge, durch die die Verpflichtung übernommen werden soll, über ein Rechnungsjahr hinaus Leistungen aus dem Sondervermögen zu erbringen, dürfen endgültig erst abgeschlossen werden, nachdem erstmals Ausgabemittel hierfür im Wirtschaftsplan vorgesehen sind oder die Einwilligung durch das Bundesministerium der Finanzen erteilt worden ist.
(4)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird dem Deutschen Bundestag nach Abschluss des Förderjahres über die Umsetzung des Wirtschaftsplans berichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 ERPVERWG_2007 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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