§ 1 – Einreichung elektronischer Dokumente

ERVDPMAV_2026 · Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

(1)Beim Deutschen Patent- und Markenamt können elektronische Dokumente in folgenden Verfahren eingereicht werden: 1.in Verfahren nach dem Patentgesetz und dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen,
2.in Verfahren nach dem Gebrauchsmustergesetz,
3.in Verfahren nach dem Markengesetz und der Verordnung (EU) 2023/2411,
4.in Verfahren nach dem Designgesetz.
(2)Elektronische Dokumente, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) enthalten können, dürfen abweichend von Absatz 1 nicht eingereicht werden.
(3)Materiell-rechtliche Formerfordernisse bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ERVDPMAV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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