§ 4 – Einreichung auf einem Datenträger

ERVDPMAV_2026 · Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

(1)Elektronische Dokumente können auch auf einem physischen Datenträger eingereicht werden.
(2)Zusammen mit der Einreichung eines Datenträgers ist zu erklären, wer die darauf gespeicherten elektronischen Dokumente verantwortet. Die Erklärung ist im Original einzureichen und von der verantwortenden Person zu unterschreiben.
(3)Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt auf seiner Internetseite die zulässigen Datenträgertypen und deren Formatierungen bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ERVDPMAV_2026 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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