§ 3 – Schutz der Mandatsbewerber und der Mandatsausübung
EUABGG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Beschl. v. 18.02.2026 – 2 BvC 4/25ECLI:DE:BVerfG:2026:cs20260218.2bvc000425
- BAG, Urt. v. 18.05.2017 – 2 AZR 79/16ECLI:DE:BAG:2017:180517.U.2AZR79.16.0
Nach § 3 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 EuAbgG besteht kein nachwirkender Kündigungsschutz für Wahlbewerber, die kein Mandat im Europäischen Parlament erlangt haben.
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