§ 5 – Indemnität und Immunität

EUABGG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Die Indemnität und Immunität der Mitglieder des Europäischen Parlaments bestimmt sich nach den Artikeln 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. 1965 II S. 1453, 1482). Dabei richtet sich der Umfang der Indemnität nach den Bestimmungen des Grundgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 10.07.2018 – 2 WDB 2/18ECLI:DE:BVerwG:2018:100718B2WDB2.18.0

    Die Immunität eines Abgeordneten des Europäischen Parlaments begründet ein Verfahrenshindernis bei der Durchführung eines wehrdienstgerichtlichen Disziplinarverfahrens. Dies gilt auch für vor dem Mandatserwerb eingeleitete ("mitgebrachte") Verfahren.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 EUABGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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