§ 13 – Begriffsbestimmungen

EUGEWSCHVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Im Sinne dieses Abschnitts ist 1.Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
2.geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
3.gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 EUGEWSCHVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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