§ 15 – Verfahren

EUGEWSCHVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Die Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 ist ohne Anhörung der gefährdenden Person auszustellen. Die Zustellung an die gefährdende Person richtet sich nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 EUGEWSCHVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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