§ 3 – Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung

EUGEWSCHVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

(1)Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.
(2)Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Vertreter der geschützten Person gestellt werden. Er kann bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
(3)Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an die Anordnungsbehörde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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