§ 5 – Zuständigkeitskonzentration

EUGEWSCHVG · Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

(1)In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
(2)Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.
(3)Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 EUGEWSCHVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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