§ 7 – Anerkennung gemeinnütziger Einrichtungen oder wohltätiger Stiftungen

EUOBSTGEM_SEDV · Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Mit dem Antrag auf Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung oder wohltätige Stiftung ist die in Artikel 83 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Verpflichtungserklärung vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 EUOBSTGEM_SEDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 7 EUOBSTGEM_SEDV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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