§ 9 – Mitteilungspflichten

EUOBSTGEM_SEDV · Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse

Die Länder teilen der Bundesanstalt alle Angaben, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach dem in § 1 genannten Rechtsakt erforderlich sind, so rechtzeitig mit, dass die vorstehend bezeichneten Mitteilungspflichten ordnungsgemäß erfüllt werden können.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 EUOBSTGEM_SEDV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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