Art. 2

EUTELSATVORRPROTV · Verordnung zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

(1)Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die Inhaber eines Passes oder Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder eines Berliner behelfsmäßigen Personalausweises sind, sowie Personen mit ständigem Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung genießen nach Maßgabe der Artikel 7 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 4, Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 11 Abs. 2 des Protokolls keine Vorrechte und Immunitäten.
(2)Die in Artikel 9 Abs. 2 des Protokolls vorgesehene Befreiung von der Einkommensteuer gilt nicht für Personen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Verordnung haben.
(3)Die in Artikel 4 des Privilegienprotokolls vorgesehenen Steuer- und Zollbestimmungen sind mit Wirkung vom 1. Januar 1985 anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 EUTELSATVORRPROTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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