Art. 4

EUTELSATVORRPROTV · Verordnung zu dem Protokoll vom 13. Februar 1987 über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Protokoll nach seinem Artikel 23 oder 24 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3)Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 4 EUTELSATVORRPROTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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