(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2581)
Gemeinde Wahlbezirk
Kreis
Land
Beurkundung des Abschlusses des Wählerverzeichnisses
für die Wahl zum Europäischen Parlament am Datum
Die im Wählerverzeichnis aufgeführten Personen sind für die Wahl zum Europäischen Parlament nach den Vorschriften der Europawahlordnung (§§ 15 bis 17b) eingetragen worden. Sie erfüllen die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 6 des Europawahlgesetzes und sind nicht nach § 6a des Europawahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Das Wählerverzeichnis hat nach ortsüblicher Bekanntmachung vom Datum der Bekanntmachung
in der Zeit vom Datum bis Datum
für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind den Wahlberechtigten durch die
Wahlbenachrichtigung, Ort, Tag und Zeit der Wahl außerdem am Datum
ortsüblich bekannt gemacht worden.
Das Wählerverzeichnis umfasst Anzahl Blätter.
Kenn-buchstabe Berichtigt gemäß§ 46 Abs. 2 Satz 2 derEuropawahlordnung Berichtigt gemäß§ 46 Abs. 2 Satz 3 derEuropawahlordnung
A 1 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnisohne Sperrvermerk "W" (Wahlschein) Personen Personen Personen
A 2 Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnismit Sperrvermerk "W" (Wahlschein) Personen Personen Personen
(A 1 + A 2) Im Wählerverzeichnis insgesamteingetragen Personen Personen Personen
Ort Ort
Datum Datum
Der Wahlvorsteher Der Wahlvorsteher
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
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Nichtzutreffendes streichen.Nur auszufüllen, wenn nach Abschluss des Wählerverzeichnisses an eingetragene Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.Nur auszufüllen, wenn noch am Wahltage an erkrankte (eingetragene) Wahlberechtigte Wahlscheine erteilt worden sind.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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