Anlage 8 – (zu § 25)

EUWO_1988 · Europawahlordnung

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2003, 2582;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt!
Wahlschein (Zu den Ziffern bis finden SieHinweise in den Erläuterungen)
für die Wahl zum Europäischen Parlament am Datum
Nur gültig für den Kreis/die kreisfreie Stadt Wahlschein-Nr.
Wählerverzeichnis-Nr.
Herr/Frau oder vorgesehener Wahlbezirk
□ oder Wahlschein gem. § 24 Abs. 2 EuWO.
geboren am
wohnhaft in Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
kann mit diesem Wahlschein an der Wahl in dem obengenannten Kreis/der kreisfreien Stadt teilnehmen
1.gegen Abgabe des Wahlscheins und unter Vorlage eines Personalausweises - Unionsbürger eines Identitätsausweises - oder Reisepasses durch Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des oben genannten Kreises/der oben genannten kreisfreien Stadt
oder
2.durch Briefwahl.
Ort, Datum Die Gemeindebehörde
(Dienstsiegel)
(Unterschrift des mit der Erteilung des Wahlscheines beauftragten Bediensteten der Gemeinde/kann bei automatischer Erstellung des Wahlscheins entfallen)
▬► Achtung !Bitte nachfolgende Erklärung vollständig ausfüllen und unterschreiben.Dann den Wahlschein in den roten Wahlbriefumschlag stecken.
◄▬
Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter/Stadtwahlleiter/der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den beigefügten Stimmzettel persönlich - als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen des Wählers - gekennzeichnet habe.
Unterschrift des Wählers/der Wählerin - oder - Unterschrift der Hilfsperson
Datum, Vor- und Familienname Datum, Vor- und Familienname
Weitere Angaben in Blockschrift!
Vor- und Familienname
Straße, Hausnummer
Postleitzahl, Wohnort
______________
Erläuterungen
Falls erforderlich, von der Gemeindebehörde ankreuzen.Nur ausfüllen, wenn Versandanschrift nicht mit der Wohnung übereinstimmt.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 8 EUWO_1988 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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