§ 1 – Begriffsbestimmungen

F_V · Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1.Fähre:ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
2.Kahnfähre:eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
3.Fährinhaber:der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
4.Fährführer:der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
5.Fährpersonal:der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
6.Anlegestelle:Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
7.Aufsichtsbehörde:das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 F_V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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