§ 158b – Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 25.09.2024 – XII ZB 110/23ECLI:DE:BGH:2024:250924BXIIZB110.23.0
1. Die Vergütung des Verfahrensbeistands ist in § 158c Abs. 1 FamFG abschließend dergestalt geregelt, dass seine Tätigkeit einschließlich sämtlicher Aufwendungen durch die vorgesehenen Fallpauschalen vollständig abgegolten wird; das gilt auch hinsichtlich seiner Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 9. Oktober 2013 - XII ZB 667/12, FamRZ 2013, 1967). 2. Die Aufwendungen für einen vom Verfahrensbeistand in Anspruch genommenen Dolmetscher sind mangels gesetzlicher Grundlage auch dann keine Kosten des gerichtlichen Verfahrens, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die Hinzuziehung des Dolmetschers gestattet hat.
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