§ 167 – Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 04.02.2026 – XII ZB 535/25ECLI:DE:BGH:2026:040226BXIIZB535.25.0
- BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – XII ZB 164/24ECLI:DE:BGH:2024:271124BXIIZB164.24.0
1. Die geschlossene Unterbringung eines Minderjährigen in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist auch bei vorliegenden Anzeichen für eine psychische Störung unverhältnismäßig, wenn bei dem Minderjährigen im Schwerpunkt pädagogische Defizite bestehen, die nur die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung rechtfertigen. Das gilt auch bei Fehlen eines (regionalen) Angebots an geeigneten Jugendhilfeeinrichtungen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556). 2. Erfordert das vor Genehmigung einer Unterbringung stets einzuholende Sachverständigengutachten eine stationäre diagnostische Abklärung, kann das Familiengericht unter den Voraussetzungen des § 284 FamFG die Unterbringung des Minderjährigen zur Begutachtung anordnen.
- BGH, Beschl. v. 06.11.2024 – XII ZB 368/24ECLI:DE:BGH:2024:061124BXIIZB368.24.0
1. In Verfahren, welche die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem betroffenen Kind im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 253/24, juris). 2. Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren auch unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem betroffenen Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2024 - XII ZB 253/24, juris).
- BGH, Beschl. v. 09.10.2024 – XII ZB 253/24ECLI:DE:BGH:2024:091024BXIIZB253.24.0
1. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist das nach § 321 Abs. 1 FamFG eingeholte Sachverständigengutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen im Hinblick auf seine Verfahrensfähigkeit (§ 167 Abs. 3 FamFG) grundsätzlich rechtzeitig vor dem Anhörungstermin zu überlassen, um ihm Gelegenheit zu geben, sich zu diesem und den sich hieraus ergebenden Umständen zu äußern. 2. Von der Bekanntgabe des Sachverständigengutachtens kann in diesen Verfahren unter den Voraussetzungen des § 164 Satz 2 FamFG abgesehen werden. Dem Kind ist dann jedoch der Inhalt des Gutachtens entsprechend seinem Alter und Entwicklungsstand durch den Verfahrensbeistand mitzuteilen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012 - XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556). 3. Zu den Begründungsanforderungen, wenn die Unterbringung eines Minderjährigen für länger als sechs Monate genehmigt werden soll.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 08.08.2021 – 2 BvR 2000/20ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210808.2bvr200020
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 21.09.2020 – 1 BvR 528/19ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200921.1bvr052819
- BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12
1. In Verfahren, die die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Kindes betreffen, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt die Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens nach § 335 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht voraus, dass diese von dem Kind benannt worden ist. 2. Zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines minderjährigen Kindes nach § 1631b BGB (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2012, XII ZB 661/11, FamRZ 2012, 1556).
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