§ 167a – Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Anträge auf Erteilung des Umgangs- oder Auskunftsrechts nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.
(2)Soweit es in einem Verfahren, das das Umgangs- oder Auskunftsrecht nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft, zur Klärung der leiblichen Vaterschaft erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.
(3)§ 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – XII ZB 358/22ECLI:DE:BGH:2024:150524BXIIZB358.22.0

    1. Der - mutmaßliche - leibliche Vater hat nach Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen) Vaterschaft nach § 1600d BGB. 2. Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage - außerhalb der Abstammungsklärung gemäß § 1598a BGB - nicht eröffnet. 3. In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig. 4. Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus § 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach § 167a FamFG erwirken (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2021 - XII ZB 58/20, BGHZ 230, 174 = FamRZ 2021, 1375 und vom 6. Dezember 2023 - XII ZB 485/21, FamRZ 2024, 365).

  • BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20ECLI:DE:BGH:2021:160621BXIIZB58.20.0

    1. Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sogenannten privaten Samenspende zustehen (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Mai 2013 - XII ZR 49/11, BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13, FamRZ 2015, 828). 2. Die von § 1686a Abs. 1 BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde. 3. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen. 4. Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15, BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082). Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18, FamRZ 2020, 255 und vom 12. Juli 2017 - XII ZB 350/16, FamRZ 2017, 1688).

  • BGH, Beschl. v. 05.10.2016 – XII ZB 280/15ECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB280.15.0

    1. Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen. 2. Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen. 3. Auch im Verfahren nach § 1686a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören. 4. Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.11.2014 – 1 BvR 2843/14ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20141119.1bvr284314
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 24.03.2014 – 1 BvR 734/14ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140324.1bvr073414
  • BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung v. 04.12.2013 – 1 BvR 3169/13

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