§ 4 – Abgabe an ein anderes Gericht
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 01.12.2010 – XII ZB 227/10
Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbstständig anfechtbar .
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