§ 5 – Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Das zuständige Gericht wird durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt: 1.wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen ungewiss ist, welches Gericht für das Verfahren zuständig ist;
3.wenn verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
4.wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben;
5.wenn eine Abgabe aus wichtigem Grund (§ 4) erfolgen soll, die Gerichte sich jedoch nicht einigen können.
(2)Ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht der Bundesgerichtshof, wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3)Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 06.10.2021 – XII ARZ 35/21ECLI:DE:BGH:2021:061021BXIIARZ35.21.0

    1. Für Maßnahmen gegenüber schulischen Behörden (hier: mit dem Ziel der Unterlassung schulinterner Infektionsschutzmaßnahmen) ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten im Verfahren nach § 1666 Abs. 1 und 4 BGB nicht eröffnet; zuständig sind ausschließlich die Verwaltungsgerichte. 2. Eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht kommt wegen unüberwindbar verschiedener Prozessmaximen beider Verfahrensordnungen nicht in Betracht (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2021 - 6 AV 4/21, NJW 2021, 2600). 3. Elterliche Eingaben mit dem Ziel des Erlasses von Anordnungen gegenüber schulischen Behörden geben regelmäßig keine Veranlassung, Vorermittlungen für ein Verfahren nach § 1666 BGB einzuleiten; das Verfahren ist dann einzustellen.

  • BGH, Beschl. v. 26.10.2016 – XII ARZ 40/16ECLI:DE:BGH:2016:261016BXIIARZ40.16.0

    Will in einer Kindschaftssache ein Oberlandesgericht das Verfahren aus wichtigem Grund an ein anderes Oberlandesgericht abgeben und erklärt sich das angerufene Oberlandesgericht nicht zur Übernahme bereit, ist nicht der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen, sondern nach § 5 Abs. 2 FamFG das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

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