§ 6 – Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.10.2025 – 1 BvR 1236/25ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20251001.1bvr123625
- BGH, Urt. v. 20.11.2024 – 2 StR 54/24ECLI:DE:BGH:2024:201124U2STR54.24.0
- BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – XII ZA 28/23ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZA28.23.0
- BGH, Beschl. v. 19.01.2022 – XII ZB 357/21ECLI:DE:BGH:2022:190122BXIIZB357.21.0
Wird in einer Betreuungssache ein Ablehnungsgesuch, das allein auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung gestützt ist, mit der Einlegung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde verbunden, ist dieses unverzüglich i.S.v. § 6 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO angebracht.
- BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – XII ARZ 39/21ECLI:DE:BGH:2021:081221BXIIARZ39.21.0
1. Maßgeblich dafür, welches Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichts zuständig gemäß § 45 Abs. 3 ZPO ist, ist die Rechtsmittelzuständigkeit in der Hauptsache. Bei Beschlussunfähigkeit eines Landgerichts in einer Betreuungssache ist daher der Bundesgerichtshof nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 3 ZPO zuständig. 2. Das im Rechtszug höhere Gericht kann über ein ihm nach § 45 Abs. 3 ZPO vorgelegtes Ablehnungsgesuch auch dann entscheiden, wenn die abgelehnten Richter - anders als von diesen angenommen - zulässigerweise selbst hierüber hätten entscheiden können (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385). 3. Das im Rechtszug höhere Gericht muss nicht über sämtliche Ablehnungsgesuche entscheiden. Es kann sich vielmehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, sachangemessen nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen zu befinden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 25. August 2020 - VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 = NJW 2021, 385). 4. Ein Kollegialitätsverhältnis kann für sich genommen nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 7. November 2018 - IX ZA 16/17, NJW 2019, 308; vom 26. August 2009 - 2 ARs 363/09, wistra 2009, 446; vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03, BGHReport 2005, 1350 und vom 4. Juli 1957 - IV ARZ 5/57, FamRZ 1957, 314). 5. Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter der Vizepräsident des in der Hauptsache zuständigen Landgerichts ist.
- BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – XII ZB 602/15ECLI:DE:BGH:2017:180117BXIIZB602.15.0
Ein Richter, der im amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer für den Betroffenen bestellt hat, darf nach seiner Versetzung oder Abordnung an das Beschwerdegericht als Richter in einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn mit der Beschwerde nicht die einstweilige Anordnung, sondern die - von einem anderen Richter angeordnete - endgültige Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen angegriffen wird.
- BGH, Beschl. v. 08.07.2015 – XII ZA 34/15
- BGH, Beschl. v. 24.11.2014 – BLw 2/14
- BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 18/12
- BGH, Beschl. v. 15.02.2012 – XII ZB 451/11
Der in einem Betreuungsverfahren ergangene Beschluss, durch den das - gegen ein Mitglied des Beschwerdegerichts gerichtete - Befangenheitsgesuch für unbegründet erklärt wurde, kann nicht mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG angefochten werden.
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