§ 81 – Grundsatz der Kostenpflicht

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2)Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn 1.der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3)Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4)Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5)Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – XIII ZB 58/25ECLI:DE:BGH:2025:021225BXIIIZB58.25.0
  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.08.2025 – 1 BvR 2131/20ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250826.1bvr213120
  • BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.07.2025 – 2 BvR 1867/22ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250730.2bvr186722
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – XIII ZB 2/21ECLI:DE:BGH:2025:170625BXIIIZB2.21.0

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Beschwerdegericht getroffene Kostenentscheidung nicht abändern, wenn es wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht befasst ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 337/20, juris Rn. 19, zu § 308 Abs. 2 ZPO).

  • BGH, Beschl. v. 05.06.2025 – V ZB 37/24ECLI:DE:BGH:2025:050625BVZB37.24.0

    1. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht. Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Notar zunächst zwei Wochen abzuwarten, ob der dem Vollzug widersprechende Urkundsbeteiligte um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung nachsucht. 2. Als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kommt in erster Linie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Prozessgericht mit dem Ziel in Betracht, dem anderen Urkundsbeteiligten aufzugeben, den Notar anzuweisen, die Urkunde (vorläufig) nicht zu vollziehen. Auch kann im Rahmen einer Notarbeschwerde beantragt werden, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung auszusetzen. 3. Lehnen die Gerichte den von dem widersprechenden Urkundsbeteiligten beantragten vorläufigen Rechtsschutz ab, ist der Notar berechtigt, die Urkunde zu vollziehen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn er nicht abwartet, bis über mögliche Rechtsmittel gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 45).

  • BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – IV ZB 18/24ECLI:DE:BGH:2025:230425BIVZB18.24.0

    Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, kann die Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden.

  • BGH, Beschl. v. 29.01.2025 – IV ZB 2/24ECLI:DE:BGH:2025:290125BIVZB2.24.0

    Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird oder der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, ist - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.

  • BGH, Beschl. v. 14.02.2023 – XIII ZB 58/21ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIIIZB58.21.0
  • BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – XII ZB 416/20ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB416.20.0
  • BGH, Beschl. v. 20.04.2018 – V ZB 226/17ECLI:DE:BGH:2018:200418BVZB226.17.0

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