§ 81 – Grundsatz der Kostenpflicht
FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 02.12.2025 – XIII ZB 58/25ECLI:DE:BGH:2025:021225BXIIIZB58.25.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26.08.2025 – 1 BvR 2131/20ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250826.1bvr213120
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 30.07.2025 – 2 BvR 1867/22ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250730.2bvr186722
- BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – XIII ZB 2/21ECLI:DE:BGH:2025:170625BXIIIZB2.21.0
Das Rechtsbeschwerdegericht kann die vom Beschwerdegericht getroffene Kostenentscheidung nicht abändern, wenn es wegen der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde mit der inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht befasst ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 - VIII ZR 337/20, juris Rn. 19, zu § 308 Abs. 2 ZPO).
- BGH, Beschl. v. 05.06.2025 – V ZB 37/24ECLI:DE:BGH:2025:050625BVZB37.24.0
1. Den beabsichtigten Vollzug einer Urkunde i.S.d. § 53 BeurkG muss der Notar regelmäßig in einem Vorbescheid ankündigen, wenn einer der Urkundsbeteiligten dem Vollzug widerspricht. Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Notar zunächst zwei Wochen abzuwarten, ob der dem Vollzug widersprechende Urkundsbeteiligte um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung nachsucht. 2. Als Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes kommt in erster Linie ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Prozessgericht mit dem Ziel in Betracht, dem anderen Urkundsbeteiligten aufzugeben, den Notar anzuweisen, die Urkunde (vorläufig) nicht zu vollziehen. Auch kann im Rahmen einer Notarbeschwerde beantragt werden, im Wege einer einstweiligen Anordnung die Vollziehung auszusetzen. 3. Lehnen die Gerichte den von dem widersprechenden Urkundsbeteiligten beantragten vorläufigen Rechtsschutz ab, ist der Notar berechtigt, die Urkunde zu vollziehen. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn er nicht abwartet, bis über mögliche Rechtsmittel gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 119/18, NJW 2020, 610 Rn. 45).
- BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – IV ZB 18/24ECLI:DE:BGH:2025:230425BIVZB18.24.0
Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, kann die Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden.
- BGH, Beschl. v. 29.01.2025 – IV ZB 2/24ECLI:DE:BGH:2025:290125BIVZB2.24.0
Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag "kostenpflichtig zurückgewiesen" wird oder der Antragsteller die "Kosten des Verfahrens" zu tragen hat, ist - sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt - regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.
- BGH, Beschl. v. 14.02.2023 – XIII ZB 58/21ECLI:DE:BGH:2023:140223BXIIIZB58.21.0
- BGH, Beschl. v. 04.11.2020 – XII ZB 416/20ECLI:DE:BGH:2020:041120BXIIZB416.20.0
- BGH, Beschl. v. 20.04.2018 – V ZB 226/17ECLI:DE:BGH:2018:200418BVZB226.17.0
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