§ 84 – Rechtsmittelkosten

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – II ZB 10/24ECLI:DE:BGH:2026:100226BIIZB10.24.0

    1a.   Der Bieter kann den Antrag auf Übertragung der Aktien auch dann stellen, wenn der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderliche Aktienanteil am stimmberechtigten Grundkapital der Zielgesellschaft erst durch den Eintritt von Bedingungen für einen Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des erforderlichen Aktienanteils ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vollzug des Übernahme- oder Pflichtangebots von denselben nach § 18 WpÜG zulässigen Bedingungen abhängt wie der Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots. 1b.   Ein temporärer Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG oder § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG steht der Antragsbefugnis nicht entgegen. 2. Für die Berechnung des Quorums können grundsätzlich auch Erwerbsvorgänge berücksichtigt werden, die nicht durch die Annahme des Übernahme- oder Pflichtangebots zustande kommen. Erforderlich, aber auch genügend ist ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang des jeweiligen Erwerbs mit dem Angebot, in dem die Akzeptanz der dem Angebot zu Grunde liegenden Erwerbsbedingungen und damit die Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung hinreichend zum Ausdruck kommt (hier: am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gem. § 10 Abs. 1 WpÜG schuldrechtlich mit einem Dritten vereinbarter Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft). 3. Über die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 39b Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu entscheiden.

  • BGH, Beschl. v. 05.11.2025 – XII ZB 105/25ECLI:DE:BGH:2025:051125BXIIZB105.25.0

    Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Juli 2021 - XII ZB 135/21, FamRZ 2021, 1738).

  • BGH, Beschl. v. 29.07.2025 – XIII ZB 56/22ECLI:DE:BGH:2025:290725BXIIIZB56.22.0
  • BGH, Beschl. v. 28.07.2025 – XIII ZB 3/22ECLI:DE:BGH:2025:280725BXIIIZB3.22.0
  • BGH, Beschl. v. 14.07.2025 – XIII ZB 18/25ECLI:DE:BGH:2025:140725BXIIIZB18.25.0
  • BGH, Beschl. v. 10.07.2025 – 3 ZB 3/24ECLI:DE:BGH:2025:100725B3ZB3.24.0
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – XIII ZB 26/22ECLI:DE:BGH:2025:170625BXIIIZB26.22.0
  • BGH, Beschl. v. 23.04.2025 – IV ZB 18/24ECLI:DE:BGH:2025:230425BIVZB18.24.0

    Kann aus der Kostengrundentscheidung nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kostenausspruch auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mitumfasst, kann die Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht nachgeholt werden.

  • BGH, Beschl. v. 14.01.2025 – XIII ZB 21/23ECLI:DE:BGH:2025:140125BXIIIZB21.23.0
  • BGH, Beschl. v. 27.11.2024 – IV ZB 12/24ECLI:DE:BGH:2024:271124BIVZB12.24.0

    Wenn das Rechtsmittelgericht - hier im Nachlassverfahren - unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter im Sinne des § 80 Satz 1 FamFG.

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