§ 86 – Vollstreckungstitel

FAMFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1)Die Vollstreckung findet statt aus 1.gerichtlichen Beschlüssen;
2.gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2);
3.weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können.
(2)Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3)Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 13.04.2017 – III ZR 277/16ECLI:DE:BGH:2017:130417UIIIZR277.16.0

    1. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren. 2. Durch eine Anhörungsrüge (hier: § 44 FamFG) oder eine Gegenvorstellung wird kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet. Vielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21. Mai 2014, III ZR 355/13, NJW 2014, 2443). 3. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG bei bloßem Beharren auf einer Rechtsauffassung, die vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird und der Sache nach bereits beschieden wurde (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12. Februar 2015, III ZR 141/14, BGHZ 204, 184).

  • BGH, Beschl. v. 01.02.2012 – XII ZB 188/11

    1. Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes. 2. Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baut auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 09.03.2011 – 1 BvR 752/10ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20110309.1bvr075210

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