(Fundstelle: BGBl. I 2014, 372; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt A Fahreignungsseminare1.Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
1.1Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
1.2Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzeseinschließlich der Einhaltung der Auflagen
2.Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
2.1Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
2.2Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
3.Räumliche und sachliche Ausstattung
4.Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
5.Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
5.1für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
5.1.1das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
5.1.2die Anzahl der Teilnehmer,
5.1.3die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
5.1.4die eingesetzten Bausteine und Medien,
5.1.5die Hausaufgaben und
5.1.6die Seminarverträge
5.2für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
5.2.1das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
5.2.2die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
5.2.3die Funktionalität des Problemverhaltens,
5.2.4die erarbeiteten Lösungsstrategien,
5.2.5die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
5.2.6die Zielvereinbarungen und
5.2.7den Seminarvertrag
6.Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
7.Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
8.Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Abschnitt B Einweisungslehrgänge1.Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2.Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
3.Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
3.1die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
3.2die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
3.3die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
3.4das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
3.5Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
4.Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
5.Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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