§ 144
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 23.11.2021 – VIII R 17/19ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR17.19.0
1. Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt --da es an einem Handelsgewerbe i.S. des § 230 HGB fehlt-- zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht. 2. Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten, d.h. sie müssen zivilrechtlich wirksam sein, inhaltlich dem unter fremden Dritten Üblichen entsprechen und auch wie unter fremden Dritten vollzogen werden. 3. Bei der Prüfung der Frage, ob der geschlossene Vertrag wie zwischen fremden Dritten vollzogen wird, kommt insbesondere der Umsetzung bzw. dem Vollzug der Einlagebestimmungen, den Gewinnbeteiligungsregelungen und der Beachtung der Informations- und Kontrollrechte Bedeutung zu.
- BFH, Beschl. v. 24.04.2012 – IX E 4/12
1. NV: Dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des (Nichtzulassungs-)Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 136 Abs. 2 FGO, ohne dass es einer --daher nur deklaratorischen-- Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss des BFH bedarf . 2. NV: Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Streitigkeiten über die Kosten einschließlich der Streitwertfestsetzung durch das FG unstatthaft . 3. NV: Der Streitwert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich regelmäßig nach dem Streitwert im Klageverfahren vor dem FG. Will der Erinnerungsführer sein ursprüngliches Begehren nur noch eingeschränkt verfolgen, hat er dies im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erkennbar zu machen. Eine nachträgliche Änderung des Streitwertes kommt nach Abschluss des Verfahrens (durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde) nicht in Betracht .
- BFH, Beschl. v. 18.03.2010 – VII B 265/09, VII B 266/09, VII B 265/09, VII B 266/09
NV: Die Absicht, i.S.v. § 144 FGO Kostenerstattung zu beantragen, kann unterstellt werden, wenn bei Rücknahme einer vom FA eingelegen Nichtzulassungsbeschwerde anzunehmen ist, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger, der ausdrücklich beantragt, dem FA die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind .
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