§ 149

FGO · Finanzgerichtsordnung

(1)Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2)Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3)Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4)Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Beschl. v. 27.11.2020 – X E 4/20ECLI:DE:BFH:2020:B.271120.XE4.20.0

    1. NV: Für eine Erinnerung gegen die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (§ 149 Abs. 2 FGO) ist derjenige Spruchkörper zuständig, der die Kostengrundentscheidung erlassen hat. 2. NV: "Dieselbe Angelegenheit" (§ 7 Abs. 1 RVG) ist gegeben, wenn es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt, der Rahmen beider Tätigkeiten der gleiche ist und zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt (Anschluss an BGH-Urteil vom 07.05.2015 - III ZR 304/14, BGHZ 205, 260, Rz 37). 3. NV: Werden in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände (für einen oder mehrere Auftraggeber) verfolgt, sind deren Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG werterhöhend zusammenzurechnen. Wenn hingegen für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit derselbe Gegenstand verfolgt wird (z.B. bei Gesamtschuldnern), kommt es zwar nicht zur Zusammenrechnung der Gegenstandswerte, wohl aber zur Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG. 4. NV: In Entschädigungsklageverfahren vor dem BFH wird eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG gewährt.

  • BFH, Urt. v. 13.04.2016 – III R 24/15

    1. NV: Wendet sich ein Einspruchsführer gegen die im Rahmen einer Einspruchsentscheidung ergangene Kostenentscheidung nach § 77 Abs. 1, 2 EStG, ist statthafter Rechtsbehelf ausschließlich die Klage, nicht (auch) der Einspruch (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2015 III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844). 2. NV: Wird die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen, erfordert die Revision dessen materielle Beschwer. Eine derartige materielle Beschwer liegt wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung auch dann vor, wenn das FG die Klage statt durch Sachurteil durch Prozessurteil als unzulässig abweist, es sei denn, der Beklagte kann nach dem Prozessurteil nicht mehr mit einer neuen Klage überzogen werden. 3. NV: Der Urkundsbeamte des FG darf in einem nach § 149 FGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht über die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Vorverfahren entscheiden, und zwar unabhängig davon, ob eine Entscheidung nach § 77 EStG oder nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ergeht. Im erstgenannten Fall entscheidet die Familienkasse oder bei Streit hierüber das FG, im zweitgenannten Fall das FG.

  • BFH, Beschl. v. 16.03.2016 – VII B 102/15

    1. NV: Die Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch gegen einen Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen nach § 226 AO ist grundsätzlich zulässig . 2. NV: Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat keine anspruchs- oder fälligkeitsbegründende Funktion . 3. NV: Eine Aufrechnung des FA mit einem Steueranspruch ist bereits vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig; ausreichend ist der Erlass der Kostengrundentscheidung .

  • BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 06.07.2015 – X K 5/13
  • BFH, Urt. v. 15.04.2015 – V R 27/14

    1. Der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG muss nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z.B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. 2. Mehraktige Ausbildungsmaßnahmen sind Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das --von den Eltern und dem Kind-- bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Anschluss an BFH-Urteil vom 3. Juli 2014 III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152).

  • BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 25.03.2015 – X K 8/13
  • BFH, Beschl. v. 05.12.2013 – X E 10/13

    NV: Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung können nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind .

  • BFH, Beschl. v. 22.09.2011 – IV S 7/11

    1. NV: Über die Frage, ob ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen ist, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier Finanzgericht) im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 139 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu entscheiden . 2. NV: Gegen die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung gegeben. Ein Rechtsmittel gegen den die Erinnerung ablehnenden Beschluss steht nicht zur Verfügung . 3. NV: Der Antrag auf eine abweichende Kostenfestsetzung in einem isolierten Feststellungsverfahren entbehrt einer gesetzlichen Grundlage .

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