§ 150
FGO · Finanzgerichtsordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 26.09.2017 – IV B 57/17ECLI:DE:BFH:2017:BA.260917.IVB57.17.0
1. NV: Ein Antrag auf AdV, der erstmals oder erneut während der Anhängigkeit einer Nichtigkeits- und Restitutionsklage gestellt wird, richtet sich nach § 69 FGO (Aufgabe des BFH-Beschlusses vom 12. August 1966 IV B 6/66, BFHE 86, 544, BStBl III 1966, 596) . 2. NV: Die Beschwerde gegen einen ablehnenden AdV-Beschluss betreffend die Vollstreckung des finanzgerichtlichen Urteils wegen der Kosten ist nur statthaft, wenn sie vom FG zugelassen wird (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 27. Juli 1989 V B 41/87, BFH/NV 1990, 644) .
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