Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
FIAUSBV · 45 Normen
- § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2Dauer der Berufsausbildung
- § 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5Einsatzgebiet
- § 6Ausbildungsplan
- § 7Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- § 8Inhalt von Teil 1
- § 9Prüfungsbereich von Teil 1
- § 10Inhalt von Teil 2
- § 11Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 12Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes
- § 13Prüfungsbereich Planen eines Softwareproduktes
- § 14Prüfungsbereich Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen
- § 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 17Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 18Inhalt von Teil 2
- § 19Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 20Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der Systemintegration
- § 21Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen
- § 22Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken
- § 23Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 24Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 25Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 26Inhalt von Teil 2
- § 27Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 28Prüfungsbereich Planen und Durchführen eines Projektes der Datenanalyse
- § 29Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse
- § 30Prüfungsbereich Sicherstellen der Datenqualität
- § 31Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 32Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 33Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 34Inhalt von Teil 2
- § 35Prüfungsbereiche von Teil 2
- § 36Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Projektes der digitalen Vernetzung
- § 37Prüfungsbereich Diagnose und Störungsbeseitigung in vernetzten Systemen
- § 38Prüfungsbereich Betrieb und Erweiterung von vernetzten Systemen
- § 39Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- § 40Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 41Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 42Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
- § 43Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.