§ 21 – Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen

FIAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1)Im Prüfungsbereich Konzeption und Administration von IT-Systemen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.IT-Systeme für unterschiedliche Anforderungen zu planen und zu konfigurieren,
2.IT-Systeme zu administrieren und zu betreiben,
3.Speicherlösungen zu integrieren und zu verwalten und
4.Programme zur automatisierten Systemverwaltung zu erstellen.
(2)Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 FIAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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