§ 22 – Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken

FIAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

(1)Im Prüfungsbereich Analyse und Entwicklung von Netzwerken hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Netzwerkprotokolle anwendungsbezogen auszuwählen und einzusetzen,
2.Netzwerkkomponenten bedarfsgerecht auszuwählen und zu konfigurieren,
3.die IT-Sicherheit in Netzwerken sicherzustellen und
4.den Betrieb und die Verfügbarkeit von Netzwerken zu überwachen und zu gewährleisten.
(2)Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3)Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 22 FIAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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