§ 2 – Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1970

FINAUSGLG1970DV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Für das Ausgleichsjahr 1970 werden festgestellt:
1.
als endgültige Ausgleichsbeiträge
von Baden-Württemberg
314.427.000 DM,
von Hamburg
293.948.000 DM,
von Hessen
290.015.000 DM,
von Nordrhein-Westfalen
316.946.000 DM;
2.
als endgültige Ausgleichszuweisungen
an Bayern
148.199.000 DM,
an Bremen
89.515.000 DM,
an Niedersachsen
407.306.000 DM,
an Rheinland-Pfalz
228.426.000 DM,
an das Saarland
142.799.000 DM,
an Schleswig-Holstein
199.091.000 DM.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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