§ 3

FINAUSGLG1970DV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1970

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:
Bayern
5.578.000 DM,
Bremen
12.517.000 DM,
Hessen
2.052.000 DM,
Nordrhein-Westfalen
53.268.962 DM,
Schleswig-Holstein
32.994.000 DM;
2.
Überweisungen an empfangsberechtigte Länder:
Baden-Württemberg
22.679.000 DM,
Berlin
3.584.000 DM,
Hamburg
10.782.000 DM,
Niedersachsen
49.935.000 DM,
Rheinland-Pfalz
12.317.000 DM,
Saarland
7.102.000 DM.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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