§ 2 – Höhe der Gebühren

FINDAGEBV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht

(1)Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebührenverzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
(2)Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeichnisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 FINDAGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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