§ 5 – Inkrafttreten

FINDAGEBV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht

(1)Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2)Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5 der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 FINDAGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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