§ 4 – Übergangsvorschrift

FINDAGEBV · Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht

(1)Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
(2)Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung nach den Nummern 3.1, 3.3 oder Nummer 3.4 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis, die vor dem 5. März 2026 erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 4. März 2026 geltende Recht weiter anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 FINDAGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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