§ 1 – Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses

FISCHWIMEISTPRV · Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

(1)Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, einen Fischereibetrieb selbständig zu führen, die in der Fischereiwirtschaft vorkommenden Arbeiten meisterhaft auszuführen und Auszubildende ordnungsgemäß auszubilden.
(2)Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 FISCHWIMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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