§ 3 – Prüfungsanforderungen im praktischen Teil

FISCHWIMEISTPRV · Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt

(1)In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.
(2)Der Arbeitseinsatz soll nicht länger als vier Stunden dauern. Er umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb in einem der nachstehenden Produktionsbereiche: 1.Fischhaltung und Fischzucht,
2.Seen- und Flußfischerei,
3.Kleine Hochsee- und Küstenfischerei.
Der Prüfungsteilnehmer kann den Produktionsbereich wählen. Er hat die Planung der Arbeiten schriftlich niederzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FISCHWIMEISTPRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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