§ 58

FLURBG · Flurbereinigungsgesetz

(1)Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan aufzunehmen, die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereinigungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigentümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeichnen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Satz 2 und 3 sowie den §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt worden ist.
(2)Gemeindegrenzen können durch den Flurbereinigungsplan geändert werden, soweit es wegen der Flurbereinigung zweckmäßig ist. Die Änderung bezieht sich auch auf die Kreis-, Bezirks- und Landesgrenzen, wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen. Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Gebietskörperschaften. Ist die Änderung von Bezirks- oder Landesgrenzen beabsichtigt, so sind auch die zuständigen obersten Landesbehörden rechtzeitig zu verständigen; die Änderung bedarf der Zustimmung der beteiligten Länder und Gebietskörperschaften.
(3)Der Flurbereinigungsplan bedarf der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.
(4)Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens können die Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 16.03.2021 – 9 BN 1/20ECLI:DE:BVerwG:2021:160321B9BN1.20.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 41/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B41.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 43/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B43.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 40/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B40.19.0

    1. Auch nachträgliche Änderungen des Flurbereinigungsplans nach § 60 FlurbG bedürfen der Genehmigung durch die obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 58 Abs. 3 FlurbG. 2. Die Änderung der Abfindung eines Teilnehmers bedarf für ihre Wirksamkeit gegenüber den Beteiligten nicht der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1959 - 1 CB 46.59 - wolterskluwer-online Rn. 30 und Urteil vom 13. Juni 1960 - 1 C 172.59 - RdL 1960, 274 <275>).

  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 42/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B42.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 45/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B45.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2020 – 9 B 44/19ECLI:DE:BVerwG:2020:191120B9B44.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 20.05.2020 – 7 B 13/19ECLI:DE:BVerwG:2020:200520B7B13.19.0

    Ein Planfeststellungsverfahren, das sich auf das Gebiet eines Flurbereinigungsplans und die danach geschaffenen Einrichtungen auswirkt, unterliegt weder den Verfahrensanforderungen des § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, noch ist das geplante Vorhaben an den materiell-rechtlichen Vorgaben für die Bewertung eines Interesses am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes zu messen.

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2015 – 9 CN 1/14ECLI:DE:BVerwG:2015:190215U9CN1.14.0

    1. Beim Erlass einer Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG, mit der im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten getroffene Festsetzungen des Flurbereinigungsplans geändert oder aufgehoben werden, hat die Gemeinde das Bestandsinteresse der Teilnehmer, insbesondere an einem durch einen Wirtschaftsweg vermittelten konkreten Erschließungsvorteil, mit den für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belangen abzuwägen. Die gerichtliche Abwägungskontrolle hat sich an den anerkannten Grundsätzen der planerischen Abwägungskontrolle auszurichten. 2. Die Änderungssatzung ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere weil der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat (im Anschluss an BVerwGE 117, 209).

  • BVerwG, Beschl. v. 07.01.2014 – 9 BN 4/13, 9 BN 4/13 (9 CN 1/14)

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 58 FLURBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 58 FLURBG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.