§ 2 – Stichprobenverfahren

FORUMV · Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

(1)Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
(2)Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 FORUMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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