§ 3 – Intensivmonitoring

FORUMV · Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring

(1)Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.
(2)Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 FORUMV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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