§ 15 – Allgemeine Vorschriften

FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1)Die Anforderungen an Fertigpackungen mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln und an andere Verkaufseinheiten mit vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln, 1.die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, oder
2.die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind,
richten sich nach Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
(2)§ 1 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 20, 21, 22 und 39 Absatz 2 und 3 sind im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorrangig anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 FPACKV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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