§ 17 – Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1)Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass offene Packungen mit Obst oder Gemüse, die in Abwesenheit des Endverbrauchers verpackt worden sind und deren Inhalt verändert werden kann, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind.
(2)Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder neben der Verpackung anzugeben und mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zu kennzeichnen.
(3)Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach § 9, § 29 Absatz 3 oder § 34 Absatz 3 entsprechend erfüllt.
(4)Für Obst und Gemüse nach Absatz 1 gelten § 26, § 32 Absatz 1, § 34 Absatz 5, § 38 Absatz 1, § 38 Absatz 2, § 38 Absatz 6, § 38 Absatz 8 und die §§ 40, 41 und 42 entsprechend.
(5)Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass Obst und Gemüse nach Absatz 1 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und des § 22 Absatz 1 gekennzeichnet sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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