§ 18 – Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

FPACKV · Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1)Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenngewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Brot ohne Vorverpackung über 250 Gramm.
(2)Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Brot ohne Vorverpackung gleichen Nenngewichts über 250 Gramm nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gekennzeichnet ist.
(3)Das Nenngewicht ist durch ein Schild auf oder neben der Backware anzugeben und mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend zu kennzeichnen.
(4)Der Verantwortliche im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren ohne Vorverpackung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Füllmenge die Anforderungen des § 9 entsprechend erfüllt.
(5)Für Backwaren ohne Vorverpackung gelten die §§ 38, 40 und 41 entsprechend.
(6)Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Backwaren ohne Vorverpackung nach den Absätzen 1 und 2 nach Maßgabe des § 21 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1, des § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 und Satz 2 kennzeichnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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