§ 15 – Veröffentlichung

FPSTATG · Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

(1)Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind, dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden: 1.statistische Ergebnisse, auch soweit sie auf Zusammenführungen von Angaben nach § 13 Absatz 2 beruhen,
2.Angaben nach § 9a Absatz 3 Nummer 1,
3.Name und Regionalschlüssel der Gemeinde, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, und Land, in der die jeweilige Erhebungseinheit ihren Sitz hat, nach § 9a Absatz 3 Nummer 3,
4.fortlaufende Nummer für die jeweilige Erhebungseinheit aus der Datenbank Berichtskreismanagement,
5.Rechtsform nach § 9a Absatz 3 Nummer 7,
6.Wirtschaftszweig nach § 9a Absatz 3 Nummer 8.
(2)Der Wirtschaftszweig nach Absatz 1 Nummer 6 darf nur bis auf Gruppenebene der Klassifikation der Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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