§ 17 – Übergangsregelung

FPSTATG · Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Die Erhebungsmerkmale nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und § 3 Absatz 7 Nummer 2 Buchstabe b werden erstmals für das Berichtsjahr 2025 erfasst.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 FPSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 17 FPSTATG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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