§ 18 – Leistungsnachweise

FSPERSAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1)Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.
(2)Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
(3)Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.
(4)Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 FSPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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