§ 21 – Wiederholung

FSPERSAV · Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung

(1)Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
(2)Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 01.11.2024 – 6 B 9/24ECLI:DE:BVerwG:2024:011124B6B9.24.0

    § 21 Abs. 1 Satz 2 FSPersAV räumt der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der begründeten Aussicht auf Erfolg einer zweiten Wiederholung der Prüfung keinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum ein.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 21 FSPERSAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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